Zuschläge in Gutachten auch bei fiktiver Abrechnung

Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge sind ersatzfähig

Das LG Oldenburg hat in zweiter Instanz die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten in der fiktiven Abrechnung bestätigt. Voraussetzung sei, dass diese Kosten ortsüblich anfallen und eine Verweisung nicht in Betracht komme. Mit dem Urteil vom September 2014 folgte das LG der obergerichtlichen Rechtsprechung (AZ: 9 S 376/14).

Im gegenständlichen Fall hatte der Kläger seinen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Das Gutachten des Sachverständigen beinhaltete sowohl die Verbringungskosten als auch die UPE-Aufschläge nachvollziehbar im Rahmen der Kalkulation.

Der Kläger wendete sich gegen die diesbezüglichen Kürzung en durch die Versicherung. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz (AG Vechta) und wies die Berufung zurück.

Nach der Überzeugung des Gerichts können die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auch hinsichtlich der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge als Schadenersatz geltend gemacht werden. Diese Positionen seien durch eine Versicherung zu ersetzen, wenn diese bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfielen.

Da von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Verweisungswerkstatt konkret benannt wurde, musste sich der Kläger auch nicht auf eine abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht verweisen lassen.

Zahlungsverpflichtung bei Ortsüblichkeit

Nach der wohl herrschenden Meinung in der Rechtsprechung können prozentuale Aufschläge auf Ersatzteilpreise auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dann machen sie den erforderlichen Reparaturaufwand aus, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist. Das Schätzgutachten eines anerkannten Kfz-Sachverständigen über die Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten ist für das Gericht eine sachgerechte Grundlage, sofern – wie vorliegend – das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.

Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zum Ersatzanspruch gehören dabei auch die Verbringungskosten, wenn und soweit sie erforderlich sind. Nichts anderes gilt bei branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschlägen, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzeilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist.

Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und im Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist, als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, AZ: 5 S 168/07).

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden.

Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung. Die einzige gesetzlich ausgenommene Abrechnungsposition stellt die Umsatzsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB dar, die im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht erstattet wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle weiteren Positionen auch im Rahmen fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen sind.

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